und den zwei unmittelbar darauf folgenden Barbezügen von je CHF 35'000.00 bei zwei verschiedenen Bankomaten in Biel unternommen. F.________ hat dazu schriftlich Stellung genommen und führte aus, sie habe Schulden. Sie müsse das Geld zurückbezahlen, es sei nicht ihr Geld. Angesichts dessen ist es umso erstaunlicher, dass die Verteidigung ohne nähere Begründung zum Schluss kommt, dass die von D.________ überwiesenen CHF 70‘000.00 erstens die Rückzahlung eines Darlehens des Beschuldigten an D.________ darstellen würden und zweitens dieses in keinem Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren stehe.