als Darlehensnehmerin aufgeführt. Der Beschuldigte konnte weder plausibel erklären, weshalb am 17.06.2015 die CHF 70'000.00 auf das Konto seiner Ehefrau und nicht auf sein eigenes Konto überwiesen worden waren, noch weshalb der „Darlehensvertrag" falsch ausgestellt worden sein soll. Hinzu kommt, dass bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten Unterlagen der Post Finance zum Vorschein kamen. Diesen zufolge wurden Nachforschungen im Zusammenhang mit der Einzahlung dieser CHF 70'000.00 auf das Konto von F.________ und den zwei unmittelbar darauf folgenden Barbezügen von je CHF 35'000.00 bei zwei verschiedenen Bankomaten in Biel unternommen.