_, der Ehefrau des Beschuldigten, CHF 70'000.00 überwiesen. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 21.02.2017, Z. 169 ff., dass D.________ ihm dieses Geld schulden würde, konnte oder wollte allerdings nicht erklären, aus welchem Grund er D.________ das Geld geliehen haben will. Eine der Staatsanwaltschaft vorliegende Quittung über CHF 70'000.00 lässt denn auch den gegenteiligen Schluss zu. Wird darin doch die G.________(Unternehmung) (Familie D.________) als Darlehensgeber und F.________ als Darlehensnehmerin aufgeführt.