Die Beschwerdegegnerin führt zum dringenden Tatverdacht in der Stellungnahme vom 8. März 2017 Folgendes aus: Die Staatsanwaltschaft hat beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt, welche zahlreiche Unterlagen, mehrere Mobiltelefone sowie einen Laptop zu Tage förderte. Es konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte und seine inzwischen mitbeschuldigte Ehefrau F.________ (Ausdehnungsverfügung vom 26.02.2017) Inhaber zahlreicher Bankkonti bei mehreren Banken waren bzw. sind. Diese konnten ediert werden. Allein der sichergestellte Laptop förderte mehr als 3‘000 Dateien zu Tage, welche zur Zeit überprüft werden.