3 genügend Geldmittel verfügt habe, um die Darlehen zu gewähren und begründe auch die etwas erstaunliche Darlehensgewährung. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an betont, dass er D.________ verschiedene Darlehen gewährt habe und einzig deren Rückzahlung verlangt habe. Dies sei ein legitimer Anspruch. Die bisherigen Untersuchungshandlungen hätten diese Sachverhaltsdarstellung nun gestützt. 2.5 Die Beschwerdegegnerin führt zum dringenden Tatverdacht in der Stellungnahme vom 8. März 2017 Folgendes aus: