Die Vorwürfe hätten sich vielmehr entkräftet, nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft habe darlegen können, dass er D.________ verschiedene Male Geld ausgeliehen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem nachweisen können, dass er aufgrund zweier Unfälle von der Haftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen von insgesamt CHF 465‘000.00 erhalten habe. Dies beweise, dass er über