In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, am 21. Februar 2017 habe die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden. Dabei seien ihm verschiedene Bankbelege wie auch Auszüge aus den Auswertungen der Mobiltelefone vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sämtliche ihm vorgelegten Vorwürfe klar und glaubwürdig zu erklären vermocht. Aus keinem der ihm vorgelegten Untersuchungsdokumente habe der Tatverdacht der Erpressung erhärtet werden können. Die Vorwürfe hätten sich vielmehr entkräftet, nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft habe darlegen können, dass er D.________ verschiedene Male Geld ausgeliehen habe.