__ vom 20. Dezember 2016, eingereicht von D.________, in welchem sie garantiere, dass D.________ nichts passiere, wenn der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werde, sei bereits vor dem letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2017 vorgelegen und im Entscheid berücksichtigt worden. Bezüglich des dringenden Tatverdachts habe sich seit dem letzten Entscheid keine Veränderung ergeben. Der dringende Tatverdacht sei nach wie vor zu bejahen. 2.4 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, am 21. Februar 2017 habe die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden.