Zwischenzeitlich seien keine neuen Beweismittel oder Indizien aufgetaucht, welche den Beschwerdeführer entlasten könnten. Der Rückzug des Strafantrags habe im vorliegenden Stadium der Untersuchung wenig Bedeutung, zumindest hinsichtlich des von Amtes wegen zu verfolgenden Tatbestands der Erpressung. Der dringende Tatverdacht sei weiterhin gegeben. Im vorliegend angefochtenen Entscheid fügte das Zwangsmassnahmengericht an, das Schreiben von F.________ vom 20. Dezember 2016, eingereicht von D.