Im Entscheid vom 22. November 2016 wurde ausgeführt, nach den Akten, den Aussagen des Beschwerdeführers und der mutmasslich geschädigten Person, D.________, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser vom Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit erpresst werde. Im Entscheid vom 4. Januar 2017 ergänzte das Zwangsmassnahmengericht, seit dem Entscheid vom 22. November 2016 habe sich am dringenden Tatverdacht nichts geändert. Zwischenzeitlich seien keine neuen Beweismittel oder Indizien aufgetaucht, welche den Beschwerdeführer entlasten könnten.