Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 6. März 2017 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 8. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. März 2017 auf eine Stellungnahme. In seiner Replik vom 20. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.