Am 23. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Haftentlassung, welches das Zwangsmassnahmengericht am 4. Januar 2017 abwies. Am 13. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin eine Haftverlängerung um drei Monate. Diesem Antrag entsprechend verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 17. Februar 2017 die Untersuchungshaft bis zum 18. Mai 2017. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. März 2017 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Haftentlassung. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 6. März 2017 Staatsanwältin C.___