5. Der Verurteilte stellte den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren. Dieser Antrag ist gutzuheissen. Dem Verurteilten droht im nachträglichen Verfahren eine neuerliche, mit einem Freiheitsentzug verbundene stationäre Massnahme, was nach Art. 130 lit. b StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung ist. Dies gilt auch für das nun anschliessende Verfahren vor der Vorinstanz. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).