4 stationären therapeutischen Massnahme gerade nicht an die Aufhebungsgründe von Art. 62c Abs. 1 StGB gebunden ist, seines Anwendungsbereichs entleert. Das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Antrag der Vollzugsbehörde erweist sich als unzulässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Aufgrund der zeitlichen Ausgangslage wird die Vorinstanz angehalten, den Antrag der Vollzugsbehörde noch vor Ablauf der Massnahme für junge Erwachsene am 14. Mai 2017 inhaltlich zu behandeln.