November 2014 E. 1.6.1). Diese Ansicht vertritt auch HEER, welche unter Verweis auf die vom Gesetzgeber gewünschte Flexibilität davon ausgeht, dass es bei der Schaffung dieser Bestimmung darum gegangen sei zu betonen, dass anders als vor der Gesetzesrevision von 2007 der Wechsel der Massnahme nicht zwingend an die Feststellung eines Scheiterns einer begonnenen Behandlung gebunden sein soll (Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 62c StGB; vgl. auch SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 241).