Das Verhältnis zwischen Abs. 3 und Abs. 6 von Art. 62c StGB ist nach STRATENWERTH dahingehend zu verstehen, dass nicht nur die Möglichkeit bestehen soll, eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine besser geeignete therapeutische Massnahme zu ersetzen (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, §9 Rz. 56; so übrigens auch das Bundesgericht im Urteil 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.1).