62c Abs. 6 StGB stehe vorliegend nichts entgegen, solange die Vorinstanz die Möglichkeit habe, die bisherige Massnahme gemäss Art. 61 StGB noch «vor oder während» ihrem Vollzug aufzuheben und an deren Stelle die von der Vollzugsbehörde beantragte Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Da die bisherige Massnahme am 14. Mai 2017 auslaufe, dränge die Zeit. 3.3 Der Verurteilte hat sich in seiner Stellungnahme zur Frage des Anwendungsbereichs von Art. 62c Abs. 6 StGB nicht geäussert. 3.4 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin. Das Verhältnis zwischen Abs. 3 und Abs. 6 von Art.