Art. 62c Abs. 6 StGB sei eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz, nach welchem die Neuanordnung einer anderen Massnahme erst möglich werde, nachdem die bisherige therapeutische Massnahme durch die Vollzugsbehörde rechtskräftig aufgehoben worden sei (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.6). Bei dieser Konstellation sei nicht die Vollzugsbehörde für die Aufhebung der alten Massnahme zuständig, sondern das Gericht, das die neue Massnahme anordne. Dies habe zur Folge, dass die Aufhebung der alten und die Anordnung der neuen Massnahme innerhalb des gleichen nachträglichen gerichtlichen Verfahrens geschehe. Der Anwendung von Art. 62c Abs. 6