Tatsächlich erlaubt es Art. 62c Abs. 6 StGB, zwischen allen drei stationären therapeutischen Massnahmen zu ‹wechseln›, also auch von Art. 61 StGB zu Art. 59 oder 60 StGB. Diese Auffassung wird übrigens auch von Frau Heer vertreten, welche von der Vorinstanz zur Untermauerung ihrer Auffassung in verschiedenen Zusammenhängen zitiert wird (vgl. BSK StGB-HEER, 3. Aufl., N 90 zu Art. 61): ‹Und der Übergang von einer stationären therapeuti-