62c Abs. 1 StGB in der Kompetenz der Vollzugsbehörde (Art. 69 Abs. 3 EG ZSJ). Es sei Aufgabe der Vollzugsbehörde, bis zum Erreichen der Höchstdauer der Massnahme am 14. Mai 2017 den Verurteilten entweder bedingt zu entlassen oder die bestehende Massnahme für junge Erwachsene aufzuheben. Erst im letzteren Fall komme anschliessend eventuell das Gericht zum Zuge. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass Art. 61 StGB schon aufgrund der Gesetzessystematik zu den stationären therapeutischen Massnahmen gehöre, und zwar zusammen mit Art. 59 und Art.