61 StGB, in welcher sich der Verurteilte befinde, handle es sich um eine besondere, erzieherische bzw. sozialpädagogische Massnahme für strafrechtlich verurteilte junge Erwachsene, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört seien. Demgegenüber sei Art. 59 StGB für psychisch schwer gestörte Täter vorgesehen. Die Aufhebung der Massnahme liege in den Fällen nach Art. 62c Abs. 1 StGB in der Kompetenz der Vollzugsbehörde (Art. 69 Abs. 3