3. 3.1 Die Vorinstanz trat auf den Antrag der Vollzugsbehörde nicht ein, weil sie der Auffassung ist, dass sie erst urteilen könne, wenn die Vollzugsbehörde die Massnahme für junge Erwachsene rechtskräftig aufgehoben habe. Es handle sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 62c Abs. 6 StGB. Diese Bestimmung komme nur in Ausnahmefällen zum Tragen und sei ohnehin nur unter stationären therapeutischen Massnahmen gleicher Art möglich. Bei der Massnahme nach Art. 61 StGB, in welcher sich der Verurteilte befinde, handle es sich um eine besondere, erzieherische bzw. sozialpädagogische Massnahme für strafrechtlich verurteilte