Die Kosten seien vom Kanton zu tragen. Am 27. März 2017 nahm der Verurteilte Stellung zur Beschwerde und beantragte, dass er bedingt und allenfalls mit notwendigen Begleitmassnahmen aus der Massnahme zu entlassen sei. Gleichentags teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.7 verweise und ansonsten auf eine Stellungnahme verzichte. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 30. März 2017 auf eine Replik.