Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag mit Verfügung vom 22. Februar 2017 nicht ein. Dagegen erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. März 2017 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2017 sei aufzuheben und das Regionalgericht Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO durchzuführen und über die Anträge der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug vom 9. Februar 2017 zu entscheiden. Die Kosten seien vom Kanton zu tragen.