SR 311.0) in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen (Urteil vom 15. Mai 2013, Strafakten PEN 12 889, Band 4, pag. 1142 ff.). Am 9. Februar 2017 stellte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: Vollzugsbehörde) beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) den folgenden Antrag: «1. Es sei die mit Urteil vom 15. Mai 2013 des Regionalgerichts Bern-Mittelland angeordnete Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufzuheben und an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.