Die Umwandlung einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) in eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) kann gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB erfolgen, sofern zu erwarten ist, dass die neue Massnahme offensichtlich besser geeignet ist. In diesem Ausnahmefall stellt die vorgängige rechtskräftige Aufhebung der bisherigen Massnahme durch die Vollzugsbehörde keine Eintretensvoraussetzung für das für die Anordnung der neuen Massnahme zuständige Gericht dar (E. 3.4). Erwägungen: