Der Beschwerdeführer wollte mit einer gefälschten Banknote bezahlen. Die Verkäuferin merkte es, worauf er ihr eine echte Zehnfrankennote übergab, die Zigaretten jedoch nicht mitnahm und flüchtete. Dieser Straffall bietet (zumindest derzeit) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: