6.2 Die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 15. Februar 2017 ist rechtmässig. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (E. 4). Was der Beschwerdeführer dagegen in seiner Replik vorbringt, zielt – soweit es überhaupt nachvollziehbar ist – ins Leere. Letztlich kann die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers respektive deren exakte Berechnung offen gelassen werden. Es liegt ein prototypischer Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO vor. Der Beschwerdeführer wollte mit einer gefälschten Banknote bezahlen.