Die angefochtene Verfügung hat sich mit dem Aspekt des Bagatellcharakters nicht befasst. Bei der Beschwerde handelt es sich indes um ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, bei dem der Beschwerdeinstanz volle Kognition zukommt und bei dem sie die Beschwerde auch mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung, welche zum gleichen Ergebnis führt, abweisen kann (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N. 542). Vorausgesetzt ist allerdings, dass das rechtliche Gehör gewährt wird, was hier im Rahmen der Replik geschehen ist.