Es wäre stossend, wenn bei einer grosszügigeren Berechnung des Notbedarfs im Sinne der amtlichen Verteidigung Einkommen berücksichtigt würde, welches bei der strengeren Berechnung des Notbedarfs im Rahmen einer Pfändung unberücksichtigt bleiben müsste. Zur Frage des Bagatellcharakters äussert sich der Beschwerdeführer nicht.