Ausserdem handle es sich beim Einkommen des Beschwerdeführers um Erwerbsersatz. Diese Geldleistung stelle kein Ersatzeinkommen dar, sondern eine Entschädigung für die Dienstpflichtigen. Sie solle ihnen voll zukommen. Damit sei belegt, dass das aktuelle Einkommen des Beschwerdeführers in Bezug auf den pfändbaren Teil null Franken betrage. Es wäre stossend, wenn bei einer grosszügigeren Berechnung des Notbedarfs im Sinne der amtlichen Verteidigung Einkommen berücksichtigt würde, welches bei der strengeren Berechnung des Notbedarfs im Rahmen einer Pfändung unberücksichtigt bleiben müsste.