5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, zwar könne auch unpfändbares Einkommen bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden. Lägen indes die unpfändbaren Einkünfte über dem Existenzminimum, sei nur das beschränkt pfändbare Einkommen mit Pfandbeschlag zu versehen. In diesem seltenen Fall könne der Schuldner trotz Pfändung über mehr als seinen Notbedarf verfügen. Die Unpfändbarkeit von Art. 92 SchKG sei voll zu wahren, auch wenn solches Einkommen das Existenzminimum ausnahmsweise übersteige. So liege es hier. Ausserdem handle es sich beim Einkommen des Beschwerdeführers um Erwerbsersatz.