Im jetzigen Zeitpunkt sei auch nicht ersichtlich, dass sich grössere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stellen könnten, welchen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Schliesslich seien keine besonderen Umstände – wie körperliche, psychische und/oder intellektuelle Einschränkungen, Unfähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden, sprachliche Probleme, Interessenskonflikte, drohender Entzug eine Berufsbewilligung – erkennbar, welche rechtfertigen könnten, ausnahmsweise trotz des Bagatellcharakters eine amtliche Verteidigung zu bestellen.