Es gehe um einen Sachverhalt, bei dem im Fall einer Verurteilung mit einer Geldstrafe zu rechnen sei, die deutlich unter der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenze liege. Im jetzigen Zeitpunkt sei auch nicht ersichtlich, dass sich grössere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stellen könnten, welchen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre.