Im Übrigen dürfte die vorliegende Angelegenheit nicht Anlass zu hohen Anwaltskosten geben, sodass eine ratenweise Abzahlung innert einiger Monate möglich scheine. Darüber hinaus liege gar kein Fall einer gebotenen Verteidigung vor. Zur Beurteilung stehe ein einfacher Sachverhalt. Als die Kioskverkäuferin die Fälschung entdeckt habe, habe der Beschwerdeführer die Zigaretten mit Schweizergeld bezahlt, die Zigaretten liegen gelassen und die Flucht ergriffen. Es gehe um einen Sachverhalt, bei dem im Fall einer Verurteilung mit einer Geldstrafe zu rechnen sei, die deutlich unter der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenze liege.