Dass Erwerbsersatz grundsätzlich unpfändbar sei, schliesse nicht aus, diesen bei der Einnahmenseite zu berücksichtigen. Das Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts halte fest, dass alle Ersatzformen für den Ausfall des Erwerbseinkommens zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer lege ausserdem nicht dar, inwiefern er über den Grundbetrag hinaus Anspruch auf einen Betrag von monatlich CHF 100.00 für Telekommunikation habe. Seine übrigen Vorbringen zu Steuern, zu Vergütungen an die Eltern und zu Vermögensverhältnissen stellten bloss Behauptungen dar.