4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Mittellosigkeit im Strafprozess werde grundsätzlich nach den gleichen Prinzipien wie im Zivilverfahren beurteilt. Zwar seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgeblich, doch hindere – mit Blick auf Art. 134 Abs. 1 StPO – nichts daran, bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen pro futuro zu berücksichtigen. Dass Erwerbsersatz grundsätzlich unpfändbar sei, schliesse nicht aus, diesen bei der Einnahmenseite zu berücksichtigen.