Somit verfüge der Beschwerdeführer auch bei der Annahme, dass der Erwerbsersatz pfändbar und beim Einkommen zu berücksichtigen wäre, nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um eine anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführe, es seien keine Nachweise zur Vermögenslage vorhanden, werde auf die Einvernahme des Beschwerdeführers verwiesen. Er verfüge über kein Vermögen.