Werde der Erwerbsersatz von CHF 2046.00 trotz Unpfändbarkeit den monatlichen Ausgaben von CHF 2'100.50 gegenübergestellt, weise der Beschwerdeführer ein Manko auf. Selbst wenn der zivilprozessuale Zwangsbedarf wegen der freien Kost und Logis bei den Eltern herabzusetzen wäre, wären im Gegenzug die Steuern auf den Erwerbsersatz zu berücksichtigen. Somit verfüge der Beschwerdeführer auch bei der Annahme, dass der Erwerbsersatz pfändbar und beim Einkommen zu berücksichtigen wäre, nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um eine anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.