Neben dem zivilprozessualen Zwangsbedarf in der Höhe von CHF 1'560.00 sei ihm eine Pauschale von monatlich CHF 100.00 für Telekommunikation anzurechnen. Weiter sei anhand der Abrechnung der Ergänzungsleistungen nachgewiesen, dass seinen Eltern ein Anteil «Mitbewohner» in der Höhe von jährlich CHF 5286.00 in Abzug gebracht werde. Diesen Anteil zahle der Beschwerdeführer an die Eltern. Er müsse mit einem monatlichen Betrag von CHF 440.50 angerechnet werden. Werde der Erwerbsersatz von CHF 2046.00 trotz Unpfändbarkeit den monatlichen Ausgaben von CHF 2'100.50 gegenübergestellt, weise der Beschwerdeführer ein Manko auf.