Dass er für die Zukunft keine Abrechnungen vorlege, liege in der Natur der Sache. Als Nachweis für die verbleibende Dauer werde der Marschbefehl eingereicht. Diesem sei zu entnehmen, dass er bis am 26. August 2017 Militärdienst absolviere. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 6 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sei der Erwerbsersatz unpfändbar. Diese Geldleistungen stellten kein Ersatzeinkommen dar, sondern eine Entschädigung für die zugunsten der Allgemeinheit geleisteten Dienste. Sie kämen ihm uneingeschränkt zu.