382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO. Es müsse auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Er absolviere Militärdienst und habe die Erwerbsausfallentschädigung bis Januar 2017 ausgewiesen. Die Dauer des Militärdienstes sei zum aktuellen Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit irrelevant. Dass er für die Zukunft keine Abrechnungen vorlege, liege in der Natur der Sache.