als amtlicher Anwalt beigeordnet werde. Drittens sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 17. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.