Jedoch ergebe sich, dass die Erwerbsausfallentschädigung den zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 1‘560.00 übersteige. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 Beschwerde und beantragte erstens, es sei die Beschwerde gutzuheissen und es sei die Verfügung vom 15. Februar 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Zweitens sei unter Aufhebung der genannten Verfügung Dispositiv Ziffer 1 dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung gewährt und ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet werde.