Am 15. Februar 2017 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab. Es lasse sich anhand der eingereichten Dokumente weder beurteilen, wie es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers stehe, noch ob und gegebenenfalls welche finanziellen Verpflichtungen er zu erfüllen habe. Jedoch ergebe sich, dass die Erwerbsausfallentschädigung den zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 1‘560.00 übersteige.