Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 92 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. Februar 2017 (BM 16 50659) Erwägungen: 1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 24. November 2016 eine Untersuchung wegen versuchten In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]) eröffnet. Er wird verdächtigt, am 21. Oktober 2016 beim Kiosk «C.________» versucht zu haben, mit einer gefälschten 100-Euro-Note Zigaretten zu kaufen. Am 2. Dezember 2016 stellte der Anwalt des Beschwerdeführers ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Am 14. Dezember 2016 teilte ihm die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, über das Gesuch werde entschieden, sobald die nötigen Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhält- nissen vorlägen. Am 13. Dezember 2016 übermittelte der Anwalt des Beschwerde- führers eine Lohnabrechnung sowie eine Abrechnung über Erwerbsersatz für 19 Tage. Am 20. Januar 2017 schickte der Anwalt zwei Nachweise zur Erwerbs- ausfallentschädigung. Am 25. Januar 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass nach wie vor nur unzureichende Unterlagen vorlägen. Am 6. Februar 2017 sandte der Anwalt Kopien eines Einzahlungsscheins für die Mietwohnung mutmasslich der Eltern des Beschwerdeführers, einer Ausgabenberechnung für 28 Tage sowie einer Berechnung der Ergänzungsleistungen wahrscheinlich für den Vater des Be- schwerdeführers. Am 15. Februar 2017 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab. Es lasse sich anhand der einge- reichten Dokumente weder beurteilen, wie es um die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Beschwerdeführers stehe, noch ob und gegebenenfalls wel- che finanziellen Verpflichtungen er zu erfüllen habe. Jedoch ergebe sich, dass die Erwerbsausfallentschädigung den zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 1‘560.00 übersteige. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 Beschwerde und be- antragte erstens, es sei die Beschwerde gutzuheissen und es sei die Verfügung vom 15. Februar 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Zwei- tens sei unter Aufhebung der genannten Verfügung Dispositiv Ziffer 1 dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung gewährt und ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet werde. Drittens sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 17. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO. Es müsse auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Er absolviere Militärdienst und habe die Erwerbsausfallentschädigung bis Januar 2017 ausge- wiesen. Die Dauer des Militärdienstes sei zum aktuellen Zeitpunkt für die Beurtei- lung der Bedürftigkeit irrelevant. Dass er für die Zukunft keine Abrechnungen vorle- ge, liege in der Natur der Sache. Als Nachweis für die verbleibende Dauer werde der Marschbefehl eingereicht. Diesem sei zu entnehmen, dass er bis am 26. Au- gust 2017 Militärdienst absolviere. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 6 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sei der Erwerbsersatz un- pfändbar. Diese Geldleistungen stellten kein Ersatzeinkommen dar, sondern eine Entschädigung für die zugunsten der Allgemeinheit geleisteten Dienste. Sie kämen ihm uneingeschränkt zu. Werde der zivilprozessuale Zwangsbedarf in der Höhe von CHF 1560.00 berücksichtigt, existiere ein erhebliches Manko. Selbst wenn der Erwerbsersatz als Einkommen zu berücksichtigen wäre, habe er Anspruch auf amtliche Verteidigung. Der Erwerbsersatz betrage monatlich bis zu CHF 2'046.00. Neben dem zivilprozessualen Zwangsbedarf in der Höhe von CHF 1'560.00 sei ihm eine Pauschale von monatlich CHF 100.00 für Telekommu- nikation anzurechnen. Weiter sei anhand der Abrechnung der Ergänzungsleistun- gen nachgewiesen, dass seinen Eltern ein Anteil «Mitbewohner» in der Höhe von jährlich CHF 5286.00 in Abzug gebracht werde. Diesen Anteil zahle der Beschwer- deführer an die Eltern. Er müsse mit einem monatlichen Betrag von CHF 440.50 angerechnet werden. Werde der Erwerbsersatz von CHF 2046.00 trotz Unpfänd- barkeit den monatlichen Ausgaben von CHF 2'100.50 gegenübergestellt, weise der Beschwerdeführer ein Manko auf. Selbst wenn der zivilprozessuale Zwangsbedarf wegen der freien Kost und Logis bei den Eltern herabzusetzen wäre, wären im Ge- genzug die Steuern auf den Erwerbsersatz zu berücksichtigen. Somit verfüge der Beschwerdeführer auch bei der Annahme, dass der Erwerbsersatz pfändbar und beim Einkommen zu berücksichtigen wäre, nicht über ausreichende finanzielle Mit- tel, um eine anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführe, es seien keine Nachweise zur Vermögenslage vorhanden, werde auf die Einvernahme des Beschwerdeführers verwiesen. Er verfüge über kein Vermögen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Mittellosigkeit im Strafprozess werde grundsätzlich nach den gleichen Prinzipien wie im Zivilverfahren beurteilt. Zwar seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massge- blich, doch hindere – mit Blick auf Art. 134 Abs. 1 StPO – nichts daran, bis zur Ge- suchsentscheidung eingetretene Veränderungen pro futuro zu berücksichtigen. Dass Erwerbsersatz grundsätzlich unpfändbar sei, schliesse nicht aus, diesen bei der Einnahmenseite zu berücksichtigen. Das Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts halte fest, dass alle Ersatzformen für den Ausfall des Erwerbs- einkommens zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer lege ausserdem nicht dar, inwiefern er über den Grundbetrag hinaus Anspruch auf einen Betrag von monatlich CHF 100.00 für Telekommunikation habe. Seine übrigen Vorbringen zu Steuern, zu Vergütungen an die Eltern und zu Vermögensverhältnissen stellten bloss Behauptungen dar. So bleibe unbelegt, ob der Beschwerdeführer für die Mit- benutzung der Wohnung einen Beitrag geleistet und Steuern bezahlt habe. Zwei- 3 felhaft sei auch, ob den Eltern des Beschwerdeführers während seines Militärdiens- tes überhaupt ein Abzug bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gemacht werde, zumal die Gültigkeitsdauer der Berechnung auf der eingereichten Kopie nicht ersichtlich sei. Insgesamt sei das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu Recht abgewiesen worden sei. Im Übrigen dürfte die vorliegende Ange- legenheit nicht Anlass zu hohen Anwaltskosten geben, sodass eine ratenweise Ab- zahlung innert einiger Monate möglich scheine. Darüber hinaus liege gar kein Fall einer gebotenen Verteidigung vor. Zur Beurtei- lung stehe ein einfacher Sachverhalt. Als die Kioskverkäuferin die Fälschung ent- deckt habe, habe der Beschwerdeführer die Zigaretten mit Schweizergeld bezahlt, die Zigaretten liegen gelassen und die Flucht ergriffen. Es gehe um einen Sachver- halt, bei dem im Fall einer Verurteilung mit einer Geldstrafe zu rechnen sei, die deutlich unter der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenze liege. Im jetzigen Zeitpunkt sei auch nicht ersichtlich, dass sich grössere Schwierigkeiten tatsächli- cher oder rechtlicher Art stellen könnten, welchen der Beschwerdeführer nicht ge- wachsen wäre. Schliesslich seien keine besonderen Umstände – wie körperliche, psychische und/oder intellektuelle Einschränkungen, Unfähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden, sprachliche Probleme, Interessenskonflikte, drohender Entzug eine Berufsbewilligung – erkennbar, welche rechtfertigen könnten, ausnahmsweise trotz des Bagatellcharakters eine amtliche Verteidigung zu bestellen. 5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, zwar könne auch unpfändbares Ein- kommen bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden. Lägen indes die unpfändbaren Einkünfte über dem Existenzminimum, sei nur das be- schränkt pfändbare Einkommen mit Pfandbeschlag zu versehen. In diesem selte- nen Fall könne der Schuldner trotz Pfändung über mehr als seinen Notbedarf ver- fügen. Die Unpfändbarkeit von Art. 92 SchKG sei voll zu wahren, auch wenn sol- ches Einkommen das Existenzminimum ausnahmsweise übersteige. So liege es hier. Ausserdem handle es sich beim Einkommen des Beschwerdeführers um Er- werbsersatz. Diese Geldleistung stelle kein Ersatzeinkommen dar, sondern eine Entschädigung für die Dienstpflichtigen. Sie solle ihnen voll zukommen. Damit sei belegt, dass das aktuelle Einkommen des Beschwerdeführers in Bezug auf den pfändbaren Teil null Franken betrage. Es wäre stossend, wenn bei einer grosszü- gigeren Berechnung des Notbedarfs im Sinne der amtlichen Verteidigung Einkom- men berücksichtigt würde, welches bei der strengeren Berechnung des Notbedarfs im Rahmen einer Pfändung unberücksichtigt bleiben müsste. Zur Frage des Bagatellcharakters äussert sich der Beschwerdeführer nicht. 6. 6.1 Nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Ver- teidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidi- gung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Ba- 4 gatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Die angefochtene Verfügung hat sich mit dem Aspekt des Bagatellcharakters nicht befasst. Bei der Beschwerde handelt es sich indes um ein ordentliches, vollkom- menes und devolutives Rechtsmittel, bei dem der Beschwerdeinstanz volle Kogni- tion zukommt und bei dem sie die Beschwerde auch mit einer von den vorinstanzli- chen Erwägungen abweichenden Begründung, welche zum gleichen Ergebnis führt, abweisen kann (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N. 542). Vorausgesetzt ist allerdings, dass das rechtliche Gehör gewährt wird, was hier im Rahmen der Replik geschehen ist. 6.2 Die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 15. Februar 2017 ist rechtmässig. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (E. 4). Was der Beschwerdeführer dagegen in seiner Replik vor- bringt, zielt – soweit es überhaupt nachvollziehbar ist – ins Leere. Letztlich kann die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers respektive deren exakte Berech- nung offen gelassen werden. Es liegt ein prototypischer Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO vor. Der Beschwerdeführer wollte mit einer gefälschten Ban- knote bezahlen. Die Verkäuferin merkte es, worauf er ihr eine echte Zehnfranken- note übergab, die Zigaretten jedoch nicht mitnahm und flüchtete. Dieser Straffall bietet (zumindest derzeit) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 23. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6