Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘350.00, zurückzuzahlen und der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar ausmachend, CHF 324.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO).