Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.________ wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend dem angemessenen Aufwand pauschal auf CHF 550.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO entfällt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.