Die amtlichen Anwältinnen reichten keine Kostennoten ein und haben sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten. Die Beschwerdekammer verzichtet daher auf die Einholung von Kostennoten. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend dem angemessenen Aufwand pauschal auf CHF 1‘350.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wird von der Staatsanwaltschaft in einer separaten Verfügung noch zu bestimmen sein. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.___