10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der auch im Beschwerdeverfahren geltenden unentgeltlichen Rechtspflege ist er gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Er hat diese einstweilen vom Kanton Bern getragenen Kosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 4 zu Art. 138 StPO). 10.2 Die amtlichen Anwältinnen reichten keine Kostennoten ein und haben sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten.